Die Landeshundeverordnungen sind unübersichtlich und unnötig kompliziert, keine Frage. Aber einen Freibrief zur willkürlichen Auslegung der Behörden bieten sie nicht. So entschied denn auch im November 2010 der Bayrische Verwaltungsgerichtshof für die Halter eines Rottweilers.
Die Halter waren von einer Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet worden, ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl dieser den Wesenstest bestanden hatte - der einen Hund von Leinenzwang und Maulkorbpflicht befreit.
Das Gericht lenkte zwar ein, dass große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit regem Fußgängerverkehr eine Gefahr für deren Leib und Leben darstellen können, erst recht, wenn sie von nicht befähigten Personen geführt werden oder ausbrechen können. Es argumentiert mit gravierenden Folgen, die hier durch ein Fehlverhalten von Mensch und Tier entstehen können. Und selbst, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person verletzt wird, sei eine Anordnung wie die Leinenpflicht gerechtfertigt.
Allerdings, so urteilte der Bayrische Gerichtshof, gelte dies für alle großen Hunde. In diesem Fall hatte die von den Hundehaltern verklagte Verwaltungsgemeinschaft gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem die Behörde die Leinenpflicht nur für so genannte Listenhunde verlangte, während andere große Hunde, wie etwa Schäferhund und Dobermann (die noch nicht durch aggressives Verhalten auffällig geworden waren), weiterhin frei laufen durften, wie ra-online berichtete.
Also entschied der BayVGH für die Halter des Rottweilers. Mit bestandenem Wesenstest darf er nun dank gerichtlicher Unterstützung tatsächlich ohne Leine laufen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010 [Aktenzeichen: 10 BV 06.3053]).