Viele Haustiere landen im Tierheim, wenn sich ihre Menschen trennen. Mit anderen beschäftigen sich die Gerichte, um über ihren Verbleib und Umgang zu entscheiden. Und erneut entschied ein OLG gegen ein Umgangsrecht mit dem Hund.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Dezember 2010, dass getrennt lebende Ehegatten keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund haben, der während der Ehe angeschafft wurde und bei dem anderen Ehegatten lebt. Im konkreten Streitfall ging es um den Wunsch der Ehefrau, den Hund an zwei Tagen pro Woche zu betreuen. Ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt mit der Begründung, dass weder die Vorschriften über die Hausratsverteilung greifen, bei der ein ständiges Nutzungsrecht für die Dauer der Trennung vereinbart wird, noch die Regelungen über das Umgangsrecht mit Kindern, bei dem hauptsächlich das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2010 [Aktenzeichen: II-10 WF 240/10]
Auch das Oberlandesgericht Bamberg war dieser Auffassung, als es sich mit dem Umgangsrecht mit zwei Labradorhündinnen befasste (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003 [Aktenzeichen: 7 UF 103/03]).
Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings besagt der Artikel auch, "Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Es kann also höchstens seine Zuweisung des Hundes als Eigentum erfolgen und zwar endgültig, nicht zu seiner zeitweisen Nutzung, so das OLG Bamberg.
Das Amtsgericht Bad Mergentheim sah die Sache im Streit um den 10-jährigen Pudel "Wuschel" etwas differenzierter, der nach der Trennung bei Frauchen verblieben war. Auch hier verwies der Richter auf § 90 a BGB, jedoch auch darauf, dass Tiere auch vor Gericht als Mitgeschöpfe anerkannt werden und dass über sie "nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden könne." Da Wuschel vor Gericht beide ehemaligen Partner als Bezugspersonen erkannte, folgte das Gericht dem tierpsychologischen Gutachten, wonach ein gelegentliches Gassi-Gehen mit Herrchen keine bleibenden Schäden davontragen werde. Wuschel blieb mit den beiden anderen Hunden bei Frauchen, Herrchen darf ihn jedoch an jedem 1. und 3. Donnerstag im Monat zwischen 14 und 17 Uhr betreuen (Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996 [Aktenzeichen: 1 F 143/95]).